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Deutsche Gesellschaft für Säugetierkunde e. V. (German Society for Mammalian Biology) - Satzung - (Beschluß vom 22. September 2003) Abschnitt 1: Allgemeines § 1. Name und Sitz Der Verein führt den Namen "Deutsche Gesellschaft für Säugetierkunde e.V." und hat seinen Sitz in Berlin. § 2. Zweck Zweck des Vereins ist die Förderung der Säugetierkunde und des Säugetierschutzes. Zur Erreichung des Vereinszwecks hält die Deutsche Gesellschaft für Säugetierkunde Versammlungen ab, auf denen über Probleme und Ergebnisse aus allen Teilgebieten der Säugetierkunde berichtet und diskutiert wird, und gibt die "Zeitschrift für Säugetierkunde" heraus. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar wissenschaftlichen und gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3. Zeitschrift Die Herausgabe der "Zeitschrift für Säugetierkunde" kann einem Verlag durch Überlassen der Verlagsrechte übertragen werden. Vertragsänderungen sind von der Mitgliederversammlung zu genehmigen. Die Schriftleitung wird nach Zustimmung der Mitgliederversammlung vom Gesamtvorstand bestimmt. § 4. Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Abschnitt 2: Mitglieder § 5. Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist an den Geschäftsführer zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand. § 6. Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen. Sie haben in allen Mitgliederversammlungen Sitz und Stimme und erhalten "Mammalian Biology" (Zeitschrift für Säugetierkunde) ohne besondere Bezahlung. Die Mitglieder haben die Pflicht, den Verein und seine Ziele zu fördern und die Satzung einzuhalten. Sie haben den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag bis zum 15. Januar des Geschäftsjahres zu entrichten. Auf Antrag, der an den Schatzmeister zu richten ist, kann in zwei Raten gezahlt werden. Bei nicht fristgerechter Beitragszahlung kann der Beitrag durch Nachnahme auf Kosten des Mitglieds erhoben werden. § 7. Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet: a) durch den Tod des Mitgliedes, b) durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres, die dem Geschäftsführer bis zum 31. Oktober des laufenden Geschäftsjahres zugegangen sein muß, c) durch Streichung, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand bleibt, d) durch Ausschluß, den der Gesamtvorstand beschließen kann, wenn das Mitglied den Bestrebungen des Vereins zuwider handelt oder sein Ansehen schädigt. Dem Betroffenen steht das Beschwerderecht bei der nächsten Mitgliederversammlung zu, deren Beschluß endgültig ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft gem. § 7 oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins haben die Mitglieder keinen Anspruch auf Rückzahlung der bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres geleisteten Beiträge. Ebenso besteht kein Anspruch an das Vereinsvermögen. § 8. Besondere Mitglieder Durch einstimmigen Beschluß kann der Gesamtvorstand ernennen: a) zu korrespondierenden Mitgliedern: Personen mit ständigem Wohnsitz im Ausland, die sich besondere Verdienste um die Säugetierforschung erworben haben. Korrespondierende Mitglieder sind von der Beitragszahlung befreit; sie haben in den Mitgliederversammlungen nur beratende Stimme. Sie können die "Zeitschrift für Säugetierkunde" zum Mitgliedervorzugspreis beziehen. b) zu Ehrenmitgliedern: In- und Ausländer, die sich außergewöhnliche Verdienste um die Säugetierforschung oder um die Gesellschaft erworben haben. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder; sie sind nicht zur Zahlung eines Beitrags verpflichtet. Abschnitt 3: Leitung der Gesellschaft § 9. Vorstand Vorstand im Sinne des BGB ist der Geschäftsführer. § 10. Gesamtvorstand Die Leitung der Gesellschaft liegt in den Händen des Gesamtvorstandes. Dieser besteht aus dem 1., 2. und 3. Vorsitzenden, einem Geschäftsführer, einem Schriftführer, einem Schatzmeister und dem jeweils presserechtlich verantwortlichen Schriftleiter der "Zeitschrift für Säugetierkunde" als Beisitzer mit beratender Stimme. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie vertreten sich im Verhinderungsfalle in der oben genannten Reihenfolge; die Schatzmeister wird dann vom Geschäftsführer vertreten. § 11. Wahl des Vorstandes Der Gesamtvorstand wird alle vier Jahre in der Mitgliederversammlung anläßlich der Hauptversammlung gewählt. Wählbar ist jedes Mitglied nach mindestens dreijähriger Mitgliedschaft. Der 1. Vorsitzende ist nach Ablauf seiner Amtszeit für die nächste Amtsperiode nicht wieder in sein Amt wählbar. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes des Gesamtvorstandes während der Amtsperiode ist dieser berechtigt, einen Nachfolger zu wählen. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln, schriftlich und geheim. Gewählt ist jeweils der Kandidat der mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Wenn keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beginnt bzw. endet jeweils mit dem auf die Vorstandswahl folgenden Jahreswechsel. § 12. Rechte und Pflichten des Vorstandes Der 1. Vorsitzende repräsentiert die Gesellschaft. Der Geschäftsführer vertritt im Einvernehmen mit dem übrigen Vorstand die Gesellschaft juristisch und erledigt die laufenden Geschäfte. Der Schriftführer hat über jede Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung eine Niederschrift anzufertigen, die von ihm, dem 1. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist. Der Schatzmeister zieht die Beiträge ein, führt die Kasse und verwaltet das Vermögen der Gesellschaft. Der Vorstand setzt seine Geschäftsordnung selbst fest. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden. Abschnitt 4: Mitgliederversammlungen § 13. Jahrestagung Alljährlich findet eine wissenschaftliche Tagung statt, deren Termin mindestens zwei Monate vorher postalisch oder durch Ankündigung in der "Zeitschrift für Säugetierkunde" bekanntzumachen ist. Im Rahmen dieser Jahrestagung muß eine Mitgliederversammlung (gleich Geschäftssitzung) abgehalten werden. Der Gesamtvorstand berichtet der Mitgliederversammlung über das letzte abgelaufene Geschäftsjahr. Er hat die Rechnungsprüfung für diesen Zeitraum vorzulegen und zu erläutern und den Bericht der Kassenprüfer zu verlesen oder verlesen zu lassen. Die Mitglieder stimmen über die Entlastung des Gesamtvorstandes ab und wählen zwei Kassenprüfer sowie deren Vertreter für das laufende Geschäftsjahr. Sie entscheiden über die Höhe der Mitgliedsbeiträge für das kommende Geschäftsjahr und beschließen über die auf der Tagesordnung stehenden Anträge. Sie bestimmen den nächstjährigen Tagungsort oder beauftragen den Vorstand mit dessen Festsetzung. § 14. Mitgliederversammlung Der Gesamtvorstand setzt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest, die den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gebracht werden muß. Der Gesamtvorstand ist verpflichtet, Anträge, die von mindestens sechs Mitgliedern eingebracht werden, auf die Tagesordnung zu setzen, sofern diese spätestens sechs Wochen vor dem Versammlungstermin beim 1. Vorsitzenden eingehen. § 15. Außerordentliche Mitgliederversammlung Der Gesamtvorstand kann aus besonderem Anlaß außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muß dies tun, wenn mindestens 50 Mitglieder es schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnung verlangen. Die Einberufung hat innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages zu erfolgen und ist jedem Mitglied mindestens vierzehn Tage vorher mitzuteilen. § 16. Beschlußfassung Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, sofern nicht durch die Satzung anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Bei Gleichheit der Ja- und Neinstimmen gilt der betreffende Antrag als abgelehnt. Abschnitt 5: Besondere Bestimmungen § 17. Geschäftsordnung Die Gesellschaft gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird. Änderungen der Geschäftsordnung können nach Ankündigung in der Tagesordnung von der Mitgliederversammlung anläßlich einer Hauptversammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden. § 18. Satzungsänderung Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung während einer Jahrestagung (Hauptversammlung) beschlossen werden, wenn der Änderungsantrag im Wortlaut zusammen mit der Tagesordnung den Mitgliedern bekannt gemacht wurde. Abänderungen der Anträge während der Mitgliederversammlung sind möglich. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen auf zwei aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen. § 19. Auflösung Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluß bedarf der Zustimmung von 2/3 der Mitglieder, wobei die nicht erschienenen Mitglieder schriftlich abstimmen können. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten an eine andere, steuerlich als gemeinnützig anerkannte wissenschaftliche Körperschaft oder Institution, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar im Sinne von § 2 der Satzung zu verwenden hat. Görlitz, den 24.5.2005 Prof. Dr. Hermann Ansorge - Geschäftsführer -
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